„Ich möchte im Vorstellungsgespräch nicht sagen, dass ich begünstigt behindert bin. Man sieht ja nix. Vielleicht verbaue ich mir was, eventuell erzähle ich später von meiner Einschränkung. Wenn ich gleich sage, dass ich festgestellt bin, dann nehmen die mich sowieso nicht.“
Herr Pichler zählt zum Personenkreis der begünstigt Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%. Die Feststellung des entsprechenden Grades erfolgte durch einen Sachverständigen des Sozialministeriumservice nach Antragstellung.
Herr Pichler leidet an einer chronisch entzündlichen rheumatischen Erkrankung und an Depressionen.
An seinem letzten Arbeitsplatz wusste der Arbeitgeber Bescheid. Das Unternehmen erfüllte aufgrund des Dienstverhältnisses mit ihm die Beschäftigungspflicht und musste keine Ausgleichstaxe (derzeit sind dies monatlich EUR 267,- /Stand 2020 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre; Abweichungen gibt es bei einer höheren Anzahl an Beschäftigten) zahlen. Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Mitarbeiter einzustellen. Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird dem Dienstgeber vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben (Details: http://www.sozialministeriumservice.at).
Zusätzlich wurde das letzte Dienstverhältnis von Herrn Pichler mit einer Entgeltbeihilfe gefördert. Über die Höhe der Förderung hatte Herr Pichler keine Kenntnis.
Aufgrund eines Langzeitkrankenstandes von über einem Jahr hat er sich einvernehmlich vom Unternehmen getrennt.
Jetzt möchte Herr Pichler wieder arbeiten. Er sucht einen Job als Lagerarbeiter. Es gehe ihm gut – manchmal habe er schlechtere Tage. Mit seinen Einschränkungen – vor allem Schmerzen und psychische Downs – müsse er leben. Das sei ihm bewusst. Ansehen würde man ihm nichts – nur seine Familie und Freunde würden seine Leiden kennen.
Herr Pichler möchte ein halbwegs normales Leben führen und nicht über die „Behinderung“ definiert werden. „Ich kann auch etwas leisten. Ich möchte normal sein.“
Der Lebenslauf von Herrn Pichler ist unaufgeregt. Er hatte in der Vergangenheit fünf Dienstverhältnisse mit Unterbrechungen, was in seinem Alter (47 Jahre) nicht auffällig ist.
Ist Herr Pichler denn verpflichtet, seinen Dienstgeber darüber zu informieren, dass er dem Personenkreis der begünstigt Behinderten angehört?
Aus dem Dienstverhältnis ergibt sich im Allgemeinen keine Verpflichtung zur Offenlegung privater Angelegenheiten und weder dem BEinstG noch dem Angestelltengesetz (AngG) ist eine derartige Verpflichtung zu entnehmen. Es gibt jedoch Ausnahmen wie z.B. im Vertragsbedienstetengesetz (VBG, § 5 Abs 1) und im Dienstrechtsgesetz (BDG, § 53).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist ein Dienstnehmer aber verpflichtet, dem Dienstgeber die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigt Behinderter mitzuteilen, soweit die Behinderteneigenschaft infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses habe. (vgl. dazu OGH vom 21.10.1987, 9 ObA 64, 65/87; OGH vom 12.6.1997, 8 ObA 41/97f; OGH vom 2.4.2003, 9 ObA 240/02p) Der OGH hat auch festgestellt, dass der begünstigt Behinderte grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er die Begünstigteneigenschaft verschweigt und der Arbeitgeber einen Schaden (z.B. zu viel entrichtete Kommunalabgabe) erleidet. Denn Arbeitslöhne an begünstigt behinderte Menschen nach dem BEinstG gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, dem Dienstgeber seine Antragstellung zur Aufnahme zum Kreis der begünstigten Behinderten bekannt zu geben. Der Dienstgeber bekommt mit einer durchschnittlich einjährigen Verzögerung im Rahmen der Prüfung der Beschäftigungspflicht gemäß § 5 BEinstG im Bescheid vom Sozialministeriumservice über die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe die in seinem Betrieb beschäftigten begünstigten Behinderten genannt (entnommen der Rechtsdatenbank des ÖZIV).
Im Rahmen der Begleitung durch die Arbeitsassistenz kann Herr Pichler alle Vor – und Nachteile seiner Begünstigteneigenschaft besprechen. Es werden rechtliche Rahmenbedingungen genauso besprochen wie mögliche Förderungen für ein Unternehmen (gerade ein neu begründetes Dienstverhältnis wird vom Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice besonders gefördert). Welche Auswirkungen haben seine gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeit? Was bringt ihm die Aussicht auf einen erhöhten Kündigungsschutz nach vier Jahren? Wie beschreibt er seine Behinderung? Fragen um Fragen werden geklärt.
Nach zahlreichen Beratungsgesprächen und dem Abwägen aller sachlichen und persönlichen Argumente trifft Herr Pichler eine höchst persönliche Entscheidung. Er möchte seine Begünstigteneigenschaft bei seinem zukünftigen Arbeitgeber nicht nennen.
Herrn Pichler ist es wichtig, wieder in die Normalität zurückzukehren und als vollwertiges, leistungsfähiges Mitglied der Gesellschaft angesehen zu werden. Er hat für sich beschlossen, dass er sich wohler fühlt und seine Arbeitsleistung bei seinem neuen Arbeitgeber ungehemmter einbringen kann, wenn er nicht zu befürchten hat, dass er möglicherweise aufgrund seiner Behinderung einer Stigmatisierung unterliegen könnte.
Anmerkung: Herr Pichler hat ein Dienstverhältnis als Lagerarbeiter begründet, welches zum Zeitpunkt dieses Beitrages seit drei Monaten läuft.
(Name und Inhalt verändert)
Arbeitsassistentin, ibi Gänserndorf